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Gut zu wissen

Pflegebedürftig. Was nun?

Die Pflegebedürftigkeit eines nahestehenden Angehörigen trifft uns in der Regel plötzlich und nahezu unverhofft. Oftmals werden wir von einer auf die andere Sekunde aus dem routi­nierten Alltag gerissen und müssen uns mit der ungewohnten, neuen Situation erst einmal zurecht finden. Während dieses Prozesses steht man häufig vor einem Berg organisatorischer und auch bürokratischer Anforderungen. Die nachfolgende Grafik soll Ihnen während des Entscheidungsprozesses zur Betreuung Ihres Angehörigen helfen und Ihnen die notwen­digen Schritte bildlich aufzeigen.

Rechtliche Grundlagen der sogenannten 24h-Pflege

  • Das Entsendemodell

    Wir arbeiten nach dem Entsendemodell. Gemäß der EU-Entsenderichtlinie ist es Unternehmen erlaubt, Betreuungskräfte in andere Länder zu entsenden. Die Mitarbeiter/innen erhalten ihren Lohn von dem im Heimatland ansässigen Arbeitgeber. Steuern und Sozialabgaben werden entsprechend den dortigen gesetzlichen Bestimmungen abgeführt. Da die Arbeit in Deutschland ausgeübt wird, gilt das deutsche Arbeitsrecht. Dies betrifft den gesetzlichen Mindestlohn, die Arbeits- und Ruhe­zeiten sowie zahlreiche weitere gesetzliche Bestimmungen.  

    Jede Betreuungskraft benötigt eine  A1-Bescheinigung, die nachweist, dass sie im Heimatland angestellt und sozial­versichert ist. Auch das Vorliegen einer europäischen Krankenversicherungskarte (EKUZ) ist sicherzustellen. Wir versichern Ihnen eine fortlaufende Überprüfung der Rechtslage sowie deren Einhaltung.

  • Rechtlicher Hinweis

    Die Entsendung von Betreuungskräften entspricht den allgemeinen Richtlinien für Entsendungen. Ihren Ursprung hat die Ent­sendung in der Saisonarbeit und im Baugewerbe. Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind die Richtlinien zur Entsendung in Bezug auf Betreu­ungskräfte in einigen Punkten noch juristisch nachbesserungsbedürftig. Beispielhaft möchten wir an dieser Stelle mitteilen, dass eine Entsendung derzeit nur für einen fest vorgesehenen Zeitraum ohne einen geplanten Wechsel angedacht ist. Da die Betreuungskraft bei ihrem Arbeitgeber im Heimatland angestellt ist, unterliegt sie ausschließlich der Weisung ihres Arbeitgebers. Die Weisungsbefugnis durch die Familie ist ausgeschlossen.

    Ebenfalls weisen wir an dieser Stelle darauf hin, dass die medizinische Behandlungspflege (Injektionen, Insulingabe, Wundver­sorgung etc.) von der durch Pflege zu Hause vermittelten Betreuungskraft nicht durchgeführt werden darf.

Pflegereform 2017

  • Pflegereform

    Die Pflegereform wurde am 1. Januar 2017 umgesetzt. Die bis dahin bestehenden 3 Pflegestufen wurden in Pflegegrade 1-5 umge­wandelt. Ziel war es, die Pflegeleistungen besser an die Bedürfnisse pflegebedürftiger Menschen mit eingeschränkter Alltags­kompetenz, also insbesondere Menschen mit Demenz, anzupassen. Somit können nun auch Menschen mit geistigen Erkrankungen Pflegeleistungen empfangen, wie es bisher nur körperlich Pflegebedürftige konnten.

  • Prüfung und Festlegung des Pflegegrades

    Die Einteilung der alten Pflegestufen in die neuen Pflegegrade erfolgt anhand formaler Kriterien. Körperlich pflegebedürftige Menschen und Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz wie Demenzkranke, psychisch Erkrankte oder geistig behin­derte werden entsprechend den Einbußen ihrer Selbstständigkeit in die 5 Pflegegrade eingestuft und erhalten entsprechend definierte Leistungen aus der Pflegeversicherung.

    Mit dem 1. Januar 2017 begann das neue Prüfverfahren. Gutachter des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder anderer Prüforganisationen überprüfen bei jedem neuen Antrag auf Pflegeleistung den Antragsteller persönlich anhand eines Fragen­kataloges auf den Grad der noch vorhandenen Selbständigkeit. Je höher die Punktzahl ist, desto höher ist auch der Pflegegrad und desto mehr Pflege- und Betreuungsleistungen werden durch die Pflegekasse genehmigt.

  • Neuregelung Pflegegrade

    Mit Inkrafttreten der Pflegereform 2017 ergaben sich einige grundlegende Änderungen. Die bisherigen Pflegestufen wurden durch Pflegegrade ersetzt. Im Ergebnis bekommen fast alle Pflegebedürftigen höhere finanzielle Leistungen von der Pflegekasse. Vor allem aber werden Senioren mit Demenz oder psychischen Erkrankungen wie Depression besser berücksichtigt, die zuvor durch das Raster der Kriterien der bisherigen Bewertung gefallen sind.

  • Einteilung der Pflegestufen in die Pflegegrade

    Bei Menschen mit ausschließlich körperlichen Einschränkungen gilt die Regel „+1“

    Pflegestufen bis 2016 In Pflegegraden ab 2017
    Pflegestufe I Pflegegrad 2
    Pflegestufe II Pflegegrad 3
    Pflegestufe III Pflegegrad 4
    Pflegestufe III (Härtefall) Pflegegrad 5

    Bei Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz gilt die Regel „+2“

    In den Pflegestufen bis 2016 In den Pflegegraden ab 2017
    Pflegestufe 0 Pflegegrad 2
    Pflegestufe I Pflegegrad 3
    Pflegestufe II Pflegegrad 4
    Pflegestufe III Pflegegrad 5

  • Einteilung der Pflegegrade

    Pflegegrad 1 Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit
    Pflegegrad 2 Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit
    Pflegegrad 3 Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit
    Pflegegrad 4 Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit
    Pflegegrad 5 Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonders hohem Pflegeaufwand

Pflege-Unterstützungsleistungen

  • Pflegegeld

    Mit dem gesetzlichen Pflegegeld soll die häusliche Pflege sichergestellt werden. Gemäß dem Pflegeversicherungsgesetz soll das Pflegegeld dafür verwendet werden, dass die Pflegeperson (auch die 24h-Pflege) damit alle erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und die pflegerische Betreuung sowie die Organisation und Hilfe im Haushalt sicherstellen kann.

    Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
    Pflegegeld in € häusliche Pflege - 316 545 728 901

  • Pflegesachleistungen

    Pflegesachleistungen sind vor allem für den Einsatz von ambulanten Pflegediensten vorgesehen. Die Pflegedienste rechnen die erbrachten Leistungen direkt mit der Krankenkasse (für die medizinische Pflege) bzw. mit der Pflegekasse (für alle anderen Leistungen) ab. Bei privat Versicherten muss der Versicherte die Rechnung bei seiner Versicherung einreichen.

    Der Pflegebedürftige kann das Pflegegeld auch mit Sachleistungen kombinieren. Wird die Sachleistung nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen, so wird daneben anteiliges Pflegegeld bezahlt. Das Pflegegeld wird um den Prozentsatz gekürzt, in dem der Pflegebedürftige die Pflegesachleistung in Anspruch genommen hat.

    Meist stehen die ambulanten Pflegekräfte durch die engen Vorgaben der Krankenkassen unter großem Zeitdruck. Zeit für Ge­spräche, Fürsorge und Zuwendung, die für die Gesundheit und das Wohlbefinden der pflegebedürftigen Person so essentiell sind, ist so gut wie nicht vorhanden. Genau diese Lücke wie auch die notwendige Zeit für Hauswirtschaft und Grundpflege können von einer 24h-Pflegekraft gefüllt werden. Unter bestimmten Umständen kann es sinnvoll sein, eine 24h-Pflege mit einem ambulanten Pflegedienst zu kombinieren. Hierbei sollte der ambulante Pflegedienst die medizinischen Pflegetätigkeiten übernehmen, welche die Betreuungskraft nicht übernehmen darf (Injektionen, Wundversorgung, etc ). Zudem können viele Leistungen, die vom Pflegedienst erbracht werden, sogar durch eine Verordnung vom Arzt verschrieben werden. In diesen Fällen muss die Pflegesachleistung nicht in Anspruch genommen werden, wodurch der Anspruch auf das Pflegegeld erhalten bleibt.

    Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
    Sachleistung in € häusliche Pflege - 689 1.298 1.612 1.955
  • Verhinderungspflege

    Verhinderungspflege oder Ersatzpflege wird gewährt, wenn die Hauptpflegeperson an der Ausübung der Pflege (z.B. wegen Krankheit oder Urlaub) verhindert ist. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf Verhinderungspflege von maximal 1.612 € für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr (nach sechs Monaten häuslicher Betreuung und Pflege).

  • Kurzzeitpflege

    Wenn im laufenden Kalenderjahr noch keine Kurzzeitpflege beansprucht wurde, besteht zusätzlich die Möglichkeit, 50% des Leistungsbetrages der Kurzzeitpflege in Höhe von 1.612,- € zusätzlich zum Verhinderungs-Pflegegeld zu beantragen. Dies entspricht weiteren 806,- €.

  • Kostenerstattung zur Verbesserung des Wohnumfeldes

    Zur Erleichterung der selbstständigen Lebensführung zu Hause. Bis zu 4.000,- € pro Maßnahme.

  • Kostenübernahme für Pflegemittel

    Desinfektionsmittel, Hygieneartikel etc. Anspruch auf bis zu 40,- € pro Monat.

  • Kostenübernahme für technische Hilfen

    (z.B. Pflegebetten, Rollatoren etc.) Der Selbstbehalt beträgt zehn Prozent, höchstens 25,- € je Pflegehilfsmittel. Die Beteiligung darf 60,- € im Vierteljahr nicht übersteigen. Eine Befreiung von dieser Zuzahlung ist möglich.

Mindestlohn

  • Mindestlohngesetz

    Ab 1. Januar 2015 wurde in Deutschland der gesetzliche Mindestlohn für alle Branchen eingeführt. Somit erheben alle Arbeitnehmer einen Mindestlohn von aktuell 9,35 €/Stunde (brutto). Das gilt auch für ausländische Pflegekräfte, die in deutschen Familien arbeiten.

    Im MiLoG (Mindestlohngesetz) heißt es dazu: „Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland sind verpflichtet, ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des Mindestlohns … zu zahlen.“

  • Einhaltung mit Stayhome

    StayHome kooperiert ausschließlich mit Dienstleistern, die die Einhaltung des Mindestlohngesetzes zugesichert haben.